Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der AWU OPR für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Stand August 2020)
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch künftige, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner („Auftraggeber") und der Firma AWU Ostprignitz-Ruppin GmbH („Auftragnehmer").
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen derartige Vereinbarungen oder Bestätigungen sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung) zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
§ 2 Leistungsumfang
I. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfangs sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Entsorgungswirtschaft , z. B die Bereitstellung von Behältern, den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter, die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung schadlose Beseitigung der Abfälle einschließlich der Beförderung, Behandlung sowie des Lagerns und Ablagerns von Abfällen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreislaufwirtschafts und Abfallrechts, dem dazugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den Landesabfallgesetzen.
Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten, die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von einer Beauftragung unberührt. Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des Auftraggebers bleiben ebenfalls unberührt. Sämtliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer (z. B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Verprobung , Analyse, andere Art der Verwertung) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
Die entsprechenden Leistungsnachweise, wie z. B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw., verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird auf begründetes Verlangen Einsicht in die Leistungsnachweise gewährt. Soweit nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Abfallbilanz. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch gemäß Nachweisverordnung. Falls erforderlich, ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die elektronische Nachweisführung gemäß einer gesonderten Vereinbarung über die Teilnahme an ALBAsigner, dem elektronischen System zur Abfallnachweisführung der ALBA Group (www.albasigner .de).
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- und/oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf den Auftragnehmer beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweilige Entsorgungsvereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der ALBA Group plc & Co. KG zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Beschaffenheit. Entspricht der Abfall der vereinbarten Beschaffenheit, erfüllt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflichten. Weicht die Beschaffenheit der Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. der vereinbarten Beschaffenheit ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern. Befinden sich die Abfälle bereits im Besitz des Auftragnehmers, so kann er nach seiner Wahl die Abfälle (i) an den Auftraggeber zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder (ii) unter Ersatz der Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuführen. Die rechtliche Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, z.B. auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Abfälle in den von ihm aufzustellenden Spezialbehältern zu übernehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine andere verfügbare Behältergröße zu stellen und die Behälter gegebenenfalls auszutauschen.
Die Entsorgung erfolgt turnusmäßig oder nach Abstimmung an dem/den zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbarten Wochentag/en, wobei der Auftragnehmer ggf. die Abfuhrzeiten anderer Auftraggeber berücksichtigt. Bestellungen für die Abfallentsorgung am folgenden Tag können nur bis 14:00 Uhr angenommen werden. Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich die Abfallentsorgung um jeweils einen Arbeitstag. Erforderliche Änderungen der Einsatzzeiten aus anderen Gründen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Sie begründen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung.
Fällt das für den Auftraggeber eingesetzte Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
Der Auftragnehmer erbringt für jede Leistung einen Nachweis in Form eines Lieferscheins, in der Regel wird nach Leistungserbringung eine Unterschrift des Auftraggebers zur Leistungsbestätigung eingeholt. Sollte der Auftraggeber nicht anwesend sein, bestätigt der Fahrer die Leistungserbringung und stellt ein Exemplar des Lieferscheins nach Möglichkeit dem Auftraggeber zu.
II. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung einzuhalten.
Die Behälter sind ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfällen zu befüllen. Für Die Befüllung der Behälter gilt:
Abfälle im Sinne dieses Vertrages sind nicht: a) Abfälle, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grund die Behälter, Container Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können; b) Schnee oder Eis; c) menschliche und tierische Auswurfstoffe sowie Tierkadaver; d) leicht entzündliche und zerplatzende Abfälle, Feuerwerkskörper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem und trockenem Zustand, Batterien bzw. andere Energiespeicher usw.; e) Asche und Schlacke in heißem Zustand; f) Härtereissalze, nicht entgiftete Galvanikschlämme, Tetrachlor-Kohlenstoff, Säuren, Gifte, Öle, Fette, flüssige und schlammige Abfälle jeder Art, radioaktive Abfälle sowie Abfälle die aus Gründen der Seuchenprävention getrennt zu erfassen sind.Umleerbehälter und Pressen dürfen nicht mit Bauschutt, großen Steinen, Schrott oder Abfällen mit ähnlichem spezifischem Gewicht, Art oder Beschaffenheit befüllt werden.
Der Auftraggeber sorgt für eine Vorsortierung der Abfallstoffe nach den vereinbarten Abfallfraktionen. Der Auftragnehmer kann die bereitgestellten Abfallstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Die Prüfung ist auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen beschränkt. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall in keinem Fall spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die auf Grund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderen Gründen Müllgefäße, Container, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können. § 2 1. Ziff. 6 bleibt unberührt.Die Behälter, Container und Pressen werden auf Anweisung des Auftraggebers abgestellt. Der Auftraggeber trägt sorge für die Zulässigkeit, Benutzbarkeit und Sicherheit des Standplatzes und entbindet den Auftragnehmer von etwaigen Schadensersatzansprüchen. Etwaige Schäden durch die Befahrung mit Entsorgungs- oder Transportfahrzeugen o.ä. an Wegen, Straßen, Flächen, Gebäuden usw. sowie Schäden durch das Absetzen, Bewegen, Befüllen, Beladen und Aufnehmen der Behälter, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Werden die Behälter im öffentlichen Raum abgestellt, ist der Auftraggeber für die Einholung entsprechender Genehmigungen zuständig. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer vor Ansprüchen Dritter.
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und zulässige Beladung bzw. Befüllung von Behältern, Containern, Pressen verantwortlich.
Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer erwirbt an den Abfällen kein Eigentum; der Auftraggeber ermächtigt ihn jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 48 Stunden nach Abholung anzuzeigen. Er erklärt sich damit einverstanden, dass für den Fall, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit einem Modul zur Aufzeichnung von Geodaten ausgestattet sind, die entsprechenden Protokolle der Bordcomputer als Nachweis der Abholung dienen. Der Auftraggeber hat nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers nachzuweisen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich den auf dem Lieferschein gemachten Angaben über Leistung, Ausführung und Menge gilt seine Zustimmung als gegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort in der Weise zu ermöglichen, dass Abholung, Austausch und Umleerung durch den Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem kürzest möglichen Weg erfolgen kann. Der Auftraggeber hat die Behälter an den vereinbarten Tagen rechtzeitig an dem im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Auftragnehmers festgelegten Ort zur Entsorgung bereitzustellen. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Behältern und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so hat diese der Auftraggeber zu beschaffen; der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Behälter hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Soweit für die Rechnungslegung ein vom Auftraggeber abgezeichneter Nachweis über die erbrachte Leistung, z. B. auf Lieferscheinen vereinbart ist, und der Auftraggeber bzw. die von ihm Beauftragten nicht anzutreffen sind, ist der Auftragnehmer nach einer angemessenen Wartezeit (höchstens 15 Minuten) berechtigt, den Entsorgungsvorgang abzubrechen und eine Leerfahrt zu berechnen.
Auch wenn der Auftraggeber sein Gewerbe aufgibt oder der Inhaber wechselt, endet der Entsorgungsvertrag erst durch Kündigung des Entsorgungsvertrags im Rahmen der geltenden Fristen.
§ 3 Andienungspflichtiger Abfall
Andienungspflichtigen Abfall entsorgt der Auftragnehmer entsprechend seiner Verträge mit der entsorgungspflichtigen Körperschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Es gelten zusätzlich die gültigen Abfallgebührensatzungen, Verbandssatzungen sowie die jeweils gültigen Kostenordnungen.
§ 4 Preise und Zahlung
Alle vereinbarten Preise gelten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für etwaige Auslagen und Gebühren für behördliche Genehmigungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Bei der Zahlungsart Bankeinzug erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Pre-Notifikation zum Lastschrifteinzug erfolgt spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin und im Regelfall auf der einzuziehenden Rechnung. Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt einer elektrischen Rechnung per E-Mail im pdf-Format zu. Dem Erhalt einer elektronischen Rechnung kann der Auftraggeber jederzeit widersprechen. Ein Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.
Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach der Leistungserbringung ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug fällig und zahlbar, es sei denn, ein anderslautendes Zahlungsziel wurde vorher vereinbart. Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weiteren vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Zahlung einzustellen.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet (§ 286 Abs . 3 BGB) oder ihm vor Ablauf der vorgenannten Frist eine Mahnung des Auftragnehmers zugegangen ist. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber für jede nach Verzugseintritt erfolgte Mahnung Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu erstatten. Das Recht des Auftragnehmers auf Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Gegenanspruch aus dem gleichen vertraglichen Verhältnis wie die Forderung stammt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
Soweit mit dem Auftraggebern die Erstellung von Lieferscheinen und / oder Wiegekarten vereinbart ist, gelten diese als Abrechnungsgrundlage.
Bei Anlieferung von Abfällen zu den Abfallannahmestellen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin kann dem Auftraggeber ein Gebührenbescheid über die verursachten Abfallmengen vom Landkreis ausgestellt werden, wenn diese Option bei Vertragsabschluss gewählt wurde. Damit tritt der Auftraggeber in einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin und ist Gesamtschuldner für seine von dem Auftragnehmer angelieferten Abfälle an den Kreisdeponien.
§ 5 Vergütungsanpassung
Dem Auftragnehmer steht gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer i.S.d. §14 BGB, ,juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unter den nachfolgenden Voraussetzungen das Recht zur Vergütungsanpassung zu: Erhöhen sich für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrunde liegenden Kosten, kann der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen.
Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Verwertungs-bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren mit ein. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Vergütungsanpassung ab dem in dem Anpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des form und fristgerechten Widerspruchs gilt die jeweils zuletzt vereinbarte Vergütung fort. Der Auftragnehmer ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen. § 5 Ziff.1 findet auch auf einmalige Aufträge Anwendung, sofern die vereinbarte Leistung (z.B. Abholung) erst zu einem späteren Zeitpunkt (mindestens vier Monate nach Auftragserteilung) ausgeführt und abgerechnet wird.§ 5 Ziff . 1 gilt entsprechend für Anpassungen des Abholturnus durch den Auftragnehmer.
- Soweit der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, übermittelt der Auftragnehmer im Falle einer Kostenerhöhung im Sinne des § 5 Ziff. 1 dem Auftraggeber ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung über dieses Angebot nicht zustande, ist der Auftragnehmer zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat berechtigt. Die Kündigungsfrist beginnt mit Ablauf der mit dem Preisangebot durch den Auftragnehmer zu setzenden Frist zur Annahme des Preisangebotes oder mit der Erklärung eines der beiden Vertragspartner, dass er das Angebot des anderen Vertragspartners ablehne.
§ 6 Haftung
I. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch sein Verschulden oder den unsachgemäßen Gebrauch der Behälter, Container und Pressen (im weiteren nur noch Behälter genannt) entstehen. Bei Verlust des Behälters, welcher sich in der Obhut des Auftraggebers befindet, haftet der Auftraggeber mit dem Betrag, welchen der Auftragnehmer zur Wiederbeschaffung netto, also ohne MwSt., aufwenden muss. Insofern wird ein Verschulden des Auftraggebers vermutet.
Werden die Behälter überfüllt oder mit anderen als den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Abfällen befüllt oder werden Abfälle falsch deklariert, ist der Auftragnehmer nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Übernahme der Abfälle zu verweigern oder, soweit die Abfälle bereits in seinen Besitz gelangt sind, erforderliche Umladungen und/oder Nachsortierungen vorzunehmen. Abfälle, die nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert entsorgt werden müssen, werden durch den Auftragnehmer auf dem vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß entsorgt. Etwaige Preisänderungen, die aus der Umdeklaration einer Abfallart entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wenn ein Maximalgewicht für den gefüllten Abfallbehälter vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber gegen Nachweis des Gewichts überschüssige Mengen gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
II. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden;
b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ; sowie
c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit er den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung des Auftragnehmers für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen.Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet daher nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung, wie z.B. witterungsbedingte Einflüsse (wie bspw. Glatteis, Schneefall, Nebel), Streiks, Notstände, Sperrung der Abfallumlade-, Verbrennungs- oder Deponieanlagen, gravierende Transportstörungen oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen. In derartigen Fällen entsteht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Minderung der Entgelte oder auf Schadenersatz.
Der Auftragnehmer ist im Falle höherer Gewalt und anderer erheblicher Leistungshindernisse, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, von seiner Leistungspflicht befreit. Ist das Leistungshindernis innerhalb von vier Monaten nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Entsorgungsvertrages - unter Ausschluss von Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüchen - berechtigt.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
Sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es sich um einen einmaligen Auftrag handelt, wird die jeweilige Entsorgungsvereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
Beiden Vertragspartner steht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an dem Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dem Vertragspartner steht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, falls der andere Vertragspartner die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger Abmahnung, die der Textform entsprechen muss, zum wiederholten Male verletzt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zur fristlosen Kündigung insbesondere auch dann zu, wenn der Auftraggeber wiederholt in Annahme- oder Zahlungsverzug geraten ist, dessen Abfälle wiederholt zurückgewiesen werden mussten, die Entsorgung, Verwertung oder Beseitigung der Abfälle nach Vertragsschluss auf Grund geänderter behördlicher Bestimmungen unzulässig oder unzumutbar wird.
Im Falle einer von dem Auftraggebern zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer steht diesem vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 % des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit ohne Mehrwertsteuer) zu, und zwar unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche. Den Auftraggebern bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass dem Auftragnehmer nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 8 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten . Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
§ 9 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Der Auftragnehmer wird hier auf seiner Internetseite www.awu-opr.de auf Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen der Sitz des Auftragnehmers.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Märkisch Linden, 1. August 2020